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   LG Oldenburg, 05.03.2008 - 5 T 115/07   

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https://dejure.org/2008,56201
LG Oldenburg, 05.03.2008 - 5 T 115/07 (https://dejure.org/2008,56201)
LG Oldenburg, Entscheidung vom 05.03.2008 - 5 T 115/07 (https://dejure.org/2008,56201)
LG Oldenburg, Entscheidung vom 05. März 2008 - 5 T 115/07 (https://dejure.org/2008,56201)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Abgrenzung der Haftung aus Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht von der Haftung nach Amtshaftungsgrundsätzen: Sturz von Holzbrücke in Schlossgarten

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 823 Abs 1 BGB; § 839 Abs 1 BGB
    Abgrenzung; Amtshaftung; Amtshandlung; Amtspflichtverletzung; Ausgestaltung; Betriebspflicht; drittgerichtete Amtspflicht; Drittgerichtetheit; Gefahrenquelle; Gefahrenstelle; Holzbrücke; Instandhaltungspflicht; Oldenburger Schlossgarten; Satzung; Schadenersatzanspruch; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.04.1977 - III ZR 200/74

    Öffentlicher Kinderspielplatz - Kinderspielplatz - Verkehrssicherungspflicht

    Auszug aus LG Oldenburg, 05.03.2008 - 5 T 115/07
    Für Kinderspielplätze und Müllkippen reicht die öffentliche Einrichtung und Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen nicht aus, eine drittgerichtete Amtspflicht zu begründen (BGH VersR 77, 817; Hußla VersR 71, 877).

    Die öffentlich-rechtliche Körperschaft, der die Verkehrssicherung obliegt, hat grundsätzlich die Wahl, ob sie dieser Pflicht als Fiskus, also privatrechtlich, oder als Träger öffentlicher Gewalt, also hoheitsrechtlich, genügen will (BGH VersR 77, 817).

  • BGH, 25.02.1993 - III ZR 9/92

    Rechtsweg für Beseitigungsklage bei Strömungsschäden an Ufergrundstück -

    Auszug aus LG Oldenburg, 05.03.2008 - 5 T 115/07
    So hat der BGH entschieden, dass beispielsweise die Pflicht zur Unterhaltung von Gewässern zwar öffentlich-rechtlicher Natur ist, für eine Schlechterfüllung aber nach allgemeinen Deliktsrecht und nicht nach Amtshaftungsgrundsätzen gehaftet wird (BGHZ 121, 367).
  • OLG Saarbrücken, 09.05.2006 - 4 U 175/05

    Abbrechen eines durchgerosteten Geländers auf einem Schulgelände:

    Auszug aus LG Oldenburg, 05.03.2008 - 5 T 115/07
    So ist grundsätzlich die Wahrung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht bezüglich öffentlicher Sachen dem privatrechtlichen Tätigkeitsbereich des öffentlichen Sachherrn zuzurechnen (OLG Saarbrücken NJW-RR 2006, 1255 mwNw.).
  • OLG Naumburg, 20.04.2010 - 1 AR 8/10

    Zuständigkeit: Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses im Zusammenhang mit

    Erfüllt die Körperschaft die Sicherungspflicht gegenüber Dritten nicht ausdrücklich als hoheitliche Aufgabe (wofür vorliegend nichts ersichtlich ist), beurteilt sich eine Verletzung der Verkehrspflicht allein nach § 823 BGB (zur Gesamtproblematik: LG Oldenburg Beschluss vom 5.3.2008 - 5 T 115/07 - hier: zitiert nach juris, m.w.N).
  • LG Köln, 30.03.2017 - 5 O 478/14

    Schadensersatzanspruch wegen eines Wurzeleinwuchses in eine Entwässerungsleitung

    Die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Sachen gehört grundsätzlich zur privatrechtlichen Tätigkeit (vgl. LG Oldenburg, Beschl. v. 5.3.2008 - 5 T 115/07, BeckRS 2011, 12551; Palandt/Sprau, BGB, § 839 Rn. 24).
  • LG Bielefeld, 02.07.2015 - 2 O 72/13

    Schadenersatzbegehren von Grundstückseigentümern infolge von Wurzeleinwuchs von

    Die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Sachen (insbesondere auch Grundstücke) rechnet grundsätzlich zur privatrechtlichen Tätigkeit (vgl. LG Oldenburg, Beschluss vom 05.03.2008 - 5 T 115/07, juris-Rn. 11; Palandt - Sprau , § 839 Rn. 24).
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